und leider immer noch keine befriedigende Antwort hat.
Berichte über unser Treffen gibt es schon hier und hier und hier. Ich ergänze und versuche Antworten darauf was noch als Fragen übrig blieb.
1. Aussteuer
Wir waren in der alten Wäschefabrik. Das schwierige Leben der Näherinnen ist mit Händen zu greifen. Natürlich habe wir auch über Frauenarbeit und die historische Entwicklung der Gesetzlichen Regelungen gesprochen. Die Wäschefabrik hat ihren Hauptumsatz immer mit Aussteuer für junge Mädchen gemacht. Bielefelder Aussteuer ist fast sprichwörtlich. Einen Umsatzeinbruch hatte die Fabrik, so wurde uns berichtet, als die gesetzliche Grundlage für die Mitgift / die Aussteuer für die Töchter entfiel. Das Aufblühen des Versandhandels spielte auch eine Rolle.
Die Aussteuer soll der jungen Hausfrau die Führung des eigenen Haushaltes ermöglichen und dient als Absicherung für den Fall des Todes des Ehemannes. Den Mädchen die Aussteuer, den Jungen die Ausbildung. So weit, so bekannt. Die Geschichte und die aktuelle Situation über Aussteuer ist übrigens sehr interessant und auch bedrückend. Keinesfalls ist sie etwas „Vorgestriges“ wenn man die Situation in manchen Ländern anschaut.
Aber eine gesetzliche Grundlage für Aussteuer in Deutschland? Das gab es? Wo ist das geregelt gewesen? Als westfälische Tochter vom Land habe ich selber eine opulente Aussteuer bekommen, aber das das einst eine gesetzliche Grundlage hatte, war mich völlig neu und so habe übernommen darüber zu recherchieren. Aber auch mit Hilfe eines Freundes, Jurist aus Hamburg, bin ich nicht fündig geworden. Immerhin habe ich den Hinweis auf ein altes Buch gefunden:
„Der Anspruch der Tochter auf Aussteuer, BGB §§ 1620-1623“. Ich denke ich werde mir das alte schmale Bändchen von Paul Alfred Richter von 1909 mal besorgen. Es ist eine alte juristische Dissertation. Das heutige BGB kennt zu diesem Thema den Begriff Ausstattung und meint damit die über den normalen Unterhalt hinausgehende Ausstattung der Kinder bei der Eheschließung oder zum Beginn der selbstständigen Lebensführung. Selbstverständlich ist dieser Passus jetzt geschlechtsneutral:
BGB §1624,
Buch 4 – Familienrecht, Abschnitt 2 – Verwandtschaft, Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen,
§1624, Ausstattung aus dem Elternvermögen
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
2. Hausfrauenehe
Ein weiteres Thema war die gesetzliche Regelung zur Arbeitsaufnahme der verheirateten Frauen. Berichtet wurde, dass hin und wieder die Ehemänner in der Fabrik anriefen und für ihre Frauen kündigten. Und das konnten sie bis Mitte 1977 tun. Erst da wurde die sogenannte Hausfrauenehe im Familienrecht abgeschafft. Unter dieser gesetzlichen Regelung habe ich 1975 noch geheiratet!! Das war mir nicht so klar. Ob ich wirklich bewusst unter diesen Bedingungen die Ehe eingegangen wäre? Ich weiß es nicht.
Wer sich über dieses Thema kurz informieren will, dem empfehle ich den alten Zeitartikel (http://www.zeit.de/1976/43/hausfrauen-ehe-abgeschafft). Zu diesem Thema gibt es unendlich viel Literatur. Diese gesetzliche Veränderung hat eine wesentliche Zäsur für Verheiratete bedeutet.
Hat jemand von euch weitere Informationen über die gesetzlichen Regelungen der Aussteuer?
Wie geht ihr beim Auszug eurer Kinder mit der „Ausstattung“ um? Bekommen sie von euch Hammer, Nägel, Faden und Garn für die erste Zeit?
BGB in der Fassung von 1900: „§. 1620. Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter im Falle ihrer Verheirathung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts dazu im Stande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mutter, wenn der Vater zur Gewährung der Aussteuer außer Stande oder wenn er gestorben ist.“
Hier zu lesen: http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGBDR18961900.htm
Wurde in der 50 Jahren durch das Gleichberechtigungsgesetz abgeschafft.
Ich glaube, solche Fragen gehören zu den „blinden Flecken“ des Internets. Noch nicht so lang her und gleichzeitig noch nicht lang genug her, dass jemand Internetaffines das einstellt.
Ach, da wäre ich ja beim Besuch auch gern dabei gewesen! Habe ich gar nicht richitg mitbekommen. Vielen Dank, dass du diese Spezialfragen ansprichst, finde ich sehr interessant.
Danke Susna,
ich bleib dran und berichte noch mal, denke aber dass das nicht wirklich für viele Frauen spannend ist. Wenn du mal nach Bielefeld kommst biete ich dir eine Führung ins Museum und meine Informationen zu diesen Themen an. Ich mache das sehr gerne.
Gruß Mema
Ich habe eine Bohrmaschine bekommen ( allerdings erst später).
LG Sybille